Der Gesangverein Frohsinn Karlsruhe-Knielingen e. V . wurde 2004 von ehemaligen Mitgliedern der „Sängervereinigung Karlsruhe-Knielingen 1869“ als gemeinnütziger Verein gegründet und ist ein gemischter Chor. Frauen und Männer aus Knielingen und anderen Stadtteilen Karlsruhes prägen seither ein engagiertes Vereinsleben.
Bereits von 1869 bis 1935 gab es einen „Gesangverein Frohsinn 1869“, der sich 1935 mit dem „Liederkranz“ zusammenschloss und von 1943 bis 1946 gemeinsam mit der Eintracht die Singgemeinschaft Karlsruhe-Knielingen bildete. 1946 schlossen sich der „Liederkranz“, der „Frohsinn“ und die „Eintracht“ zur „Sängervereinigung Knielingen“ zusammen. 2004 ging daraus der „Gesangverein Frohsinn Karlsruhe-Knielingen“ hervor.
Der heutige Gesangverein Frohsinn Karlsruhe-Knielingen ist Mitglied im:
Badischer Chorverband / www.bcv-online.de
Bund Deutscher Karneval / www.karnevaldeutschland.eu
Deutscher Chorverband / www.deutscher-chorverband.de
Sängergruppe Karlsruhe / www.saengerkreis-karlsruhe.de
Vereinigung Badisch-Pfälzischer Karnevalvereine e.V. / www.vereinigung-badenpfalz.de
Außerdem wirken wir beim Stadtportal "mein KA" mit https://meinka.de
Mitgliedschaft:
Unser Ziel ist es, den Chorgesang zu erhalten, zu pflegen und zu fördern, wie auch das fastnachtliche Brauchtum. Wir sind parteipolitisch und konfessionell unabhängig und verfolgen keine politischen
Ziele. Eine Mitgliedschaft kann jederzeit beantragt werden; jährlicher Mitgliedsbeitrag 60 €.
Vorstand:
Vorsitzender: Wolfgang Marschall
Stv. Vorsitzende: Roswitha Dietz
Kassenwart:
Schriftführer: Bernd Jaenike
Vereinsverwaltung:
Sängervorstand: Elke Marschall
Frauenvertreterin: Ursula Schorpp
Vizedirigentin: Elke Marschall
Notenwarte: Gudrun Steinhäuser
Beisitzerin: Erika Jaenike
Karin
Hartmann
Kassenprüfer/-in: Rolf Kies
Dr. Elisabeth
Zuber-Knost
Ort der Choprobe:
Evangelisches Gemeindezentrum
Struvestraße 45
76187 Karlsruhe - Knielingen
Satzung:
§ 01 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Frohsinn Karlsruhe - Knielingen e. V.
(2) Er hat seinen Sitz in Karlsruhe - Knielingen.
(3) Er ist eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe.
§ 02 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Pflege und Förderung des Chorgesangs, sowie die Erhaltung,
Pflege und Förderung des fastnachtlichen Brauchtums.
(2) Zur Erreichung seines Ziels hält der Verein regelmäßig Chorproben ab, veranstaltet Konzerte und
fastnachtliche Veranstaltungen und stellt seine satzungsmäßigen Tätigkeiten bei sich bietenden Gelegenheiten
in den Dienst der Öffentlichkeit.
(3) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Ziele.
§ 03 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Der Verein darf niemanden begünstigen durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben,
die den Zwecken des Vereins fremd sind.
§ 04 Mitgliedschaft in Verbänden
(1) Der Verein ist Mitglied im Badischen und im Deutschen Sängerbund.
§ 05 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 06 Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus
a. aktiven Mitgliedern
b. passiven (fördernden) Mitgliedern
c. Ehrenmitgliedern
i. Die Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein oder um das Chorwesen bzw. die Fastnacht
allgemein große Verdienste erworben haben.
ii. Die Ernennung erfolgt durch die Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
§ 07 Beginn der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die in unbescholtenem Ruf steht.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich oder mündlich beim Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet über
die Aufnahme.
(3) Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss nicht
begründet werden.
§ 08 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt kann nur zum Endedes Geschäftsjahres erfolgen und muss in schriftlicher Form
mindestens einen Monat vorher erklärt werden.
(3) Der Vorstand kann Mitglieder, die das Ansehen des Vereins schädigen oder gegen die Interessen des
Vereins handeln, aus dem Verein ausschliessen.
a. Gegen diesen Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung bei der nächsten
ordentlichen Hauptversammlung zu.
b. Die Entscheidung der Hauptversammlung ist endgültig und bindend.
§ 09 Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern, und die in der Satzung
verankerten Ziele und Aufgaben zu unterstützen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, Vereinsbeiträge gemäss der Beitragsordnung zu entrichten.
§ 10 Beitrag
(1) Es besteht Beitragspflicht. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
(2) Die Beiträge sind fällig bis spätestens 30. Juni des Geschäftsjahrs.
(3) Die Höhe des Vereinsbeitrags wird durch eine von der Hauptversammlung verabschiedete
Beitragsordnung geregelt.
(4) Eine Änderung der Beitragsordnung muss allen Mitgliedern durch den Vorstand schriftlich zur Kenntnis
gebracht werden. Sie wird wirksam zu Beginn des nächsten Geschäftsjahres.
§ 11 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
§ 12 Die ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich stattfinden. Der Termin sollte
im ersten Quartal des Geschäftsjahres liegen.
(2) Sie muss durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor dem Termin
durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder einberufen werden.
(3) Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese müssen in schriftlicher Form spätestens
eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim ersten oder zweiten Vorsitzenden
eingegangen sein.
(4) Ein Protokoll der Mitgliederversammlung ist zu erstellen. Es muss vom Versammlungsleiter und
vom Protokollführer unterzeichnet werden.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Am Beginn der ordnungsgemäss einberufenen Mitgliederversammlung ist deren Beschlussfähigkeit zu prüfen
und festzustellen.
(2) Die Beschlussfähigkeit ist vorhanden, wenn ausser dem ersten oder zweiten Vorsitzenden mindestens
zwei weitere Vorstandsmitglieder und mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(3) Die Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Eine Ausnahme hierzu bilden die Beschlussfassung über eine Satzungsänderung (§ 19) oder über die
Auflösung des Vereins (§ 18).
(4) Das aktive und das passive Wahlrecht hat jedes Mitglied ab Vollendung des 16. Lebensjahres.
(5) Bei der Abstimmung zählen Enthaltungen als „Nein“-Stimmen.
(6) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
(7) Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so muss dies von mindestens zehn stimmberechtigten
Mitgliedern beantragt werden.
§ 14 Die ausserordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand kann von sich aus eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Er muss dies tun, wenn es von mindestens 25 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe
beantragt wird. In diesem Fall muss der Vorstand dem Ersuchen innerhalb eines Monats stattgeben und
die ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(3) Für die ausserordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften der
ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 15 Der Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a. dem ersten Vorsitzenden
b. dem zweiten Vorsitzenden
c. dem Schriftführer
d. dem Kassenwart
e. dem Sängervorstand
f. der Frauenvertreterin
g. dem Vize-Dirigenten
h. den Notenwarten
i. den Beisitzern. Die Anzahl und die Aufgaben der Beisitzer werden vor der Wahl durch
die Mitgliederversammlung festgelegt
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt in jedem
Fall bis zu einer Neuwahl im Amt.
(3) Der erste und der zweite Vorsitzende bilden den geschäftsführenden Vorstand, der den Verein gerichtlich
und aussergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertritt. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
§ 16 Aufgaben des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung.
(2) Es ist außerdem seine Pflicht, die Interessen des Vereins zu wahren und alles zu veranlassen und
durchzuführen, was dem Wohle des Vereins dient.
(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
(5) Der Vorstand ist berechtigt, zum Erreichen und zur Durchführung des satzungsmäßigen Zweckes zu
entlohnende Personen (z. B. Chorleiter) zu verpflichten.
§ 17 Rechnungsprüfer
(1) In der ordentlichen Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer für zwei Jahre gewählt. Sie
dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(2) Ihre Arbeit erstreckt sich auf die Prüfung der Richtigkeit der Belege und der Buchungen, nicht auf die Prüfung
der Zweckmäßigkeit und der Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
(3) Die Rechnungsprüfer setzen den Vorstand in Kenntnis des Ergebnisses ihrer Prüfung und erstatten
der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 18 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden,
deren Tagesordnung als einzigen Punkt die „Auflösung des Vereins“ beinhalten darf.
(2) Die Einberufung zu dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn
a. ein Beschluss des Vorstandes mit Dreiviertelmehrheit vorliegt
b. ein schriftlicher Antrag von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung fordert.
(3) Für die Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich. Wird diese Zahl nicht erreicht, so kann eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung
gemäß Punkt (1) einberufen werden, die dann gemäss Punkt (4) beschlussfähig ist ohne Rücksicht auf die
Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(4) Die Auflösung muss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden.
(5) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste und der zweite Vorsitzende die
gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren nach §§ 47 ff BGB.
(6) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins
an den Kulturfonds der Stadt Karlsruhe zur gemeinnützigen kulturellen Verwendung.
§ 19 Satzungsänderung
(1) Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 20 Inkrafttreten der Satzung
(1) Diese Satzung tritt mit dem Eintrag ins Vereinsregister in Kraft.
Karlsruhe, den 3. März 2004